Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Themenfeld:
Stichwörter:
Covid
Initiative
Offizieller Name
106. Verordnung: Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Art
Verordnung
Level 2
Initiator
FMA
Vorgelegt
Dok. -Kürzel
BGBl. II Nr. 106/2020
Kurz­beschrei­bung
Status
Stand

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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
18.03.2020
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft

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Anwendungsbereich
Relevant für

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Verbundene Initiativen
Level 1
Level 3 / Sonstige

Quelle: FMA, BGBl. II Nr. 106/2020, 2020