Verlängerung des Übergangszeitraum der Verordnung des ECSP

Themenfeld:
Initiative
Offizieller Name
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1988 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften
Art
Delegierte Verordnung
Level 2
Initiator
EU
Vorgelegt
Dok. -Kürzel
2022/1988
Kurz­beschrei­bung
Status
Stand

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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
12.07.2022
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft

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Anwendungsbereich
Relevant für

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Verbundene Initiativen
Level 1
Level 2
Level 3 / Sonstige

Quelle: EU, 2022/1988, 2022