Pflichten bei Querverkäufen (Cross-Selling)
Initiative
Offizieller Name
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Art
Verordnung
Level 2
Initiator
FMA
Vorgelegt
19.10.2017
Dok. -Kürzel
BGBl. II Nr. 394/2017
Kurzbeschreibung
Status
Stand
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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft
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Anzuwenden
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Anwendungsbereich
Relevant für
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Verbundene Initiativen
Level 1
MiFID II Umsetzung (Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018)
(Regelungsbestand, Stammversion, Änderungsversion, AT)
Level 2
–
Level 3 / Sonstige
–
Quelle: FMA, BGBl. II Nr. 394/2017, 2017