Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren durch Versicherungsunternehmen u. Vertreiber von Versicherungsprodukten
Initiative
Offizieller Name
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1257 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
Art
Delegierte Verordnung
Level 2
Initiator
EU
Vorgelegt
Dok. -Kürzel
2021/1257
Kurzbeschreibung
Status
Stand
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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft
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Anzuwenden
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Anwendungsbereich
Relevant für
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Verbundene Initiativen
Level 1
–
Level 2
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber
(Regelungsbestand, Ergänzungsversion, EU)
Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln)
(Regelungsbestand, Ergänzungsversion, EU)
ESG-Offenlegungs-Regeln / del. Verordnung zur SFDR
(Regelungsbestand, Ergänzungsversion, EU)
Level 3 / Sonstige
Einbezug von Nachhaltigkeitspräferenzen in die IDD
(Regelungsbestand, EU)
Quelle: EU, 2021/1257, 2021