Notifikationsverfahren: Informationsaustausch der Versicherungsaufsichtsbehörden in EU und EWR

Die BaFin informiert über die Durchführung der Notifikationsverfahren


Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zugelassen sind, können im Rahmen der Niederlassungs- beziehungsweise Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, ohne dort erneut eine Zulassung zu beantragen (Single-License-Prinzip).

Zuvor müssen sie jedoch ein sogenanntes Notifikationsverfahren durchlaufen.

Die Versicherungsaufsichtsbehörden der EU- und EWR-Mitgliedstaaten arbeiten bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Versicherungsunternehmen eng zusammen. Während die Finanzaufsicht bei der Aufsichtsbehörde des Sitz-Staates liegt, nimmt die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach § 62 Absatz 1 Satz 1 VAG die Aufsicht „im Übrigen“ wahr.

Dazu gehört zum Beispiel die Überwachung der Einhaltung der sogenannten General-Good-Vorschriften. Es handelt sich dabei um die Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses in dem jeweiligen Mitgliedstaat für alle Marktteilnehmer gelten und somit auch für dort tätige EU- und EWR-Versicherer.

Weiterhin weist die BaFin darauf hin, dass Unternehmen sich im Vorfeld über die konkret zu übermittelnden Informationen informieren sollten. Zu diesem Zweck wurden auf der Homepage Vordrucke zur Niederlassung und zum Dienstleistungsverkehr zur Verfügung gestellt.

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