MREL-Anforderungen

MREL stellt die Kapitalsituation von Banken auf eine erneute Probe


In Folge der Finanzkrise mussten europaweit zahlreiche Banken durch Regierungen finanziell unterstützt oder gerettet werden. Um in Zukunft die Kosten für den Steuerzahler so gering wie möglich zu halten, wurde seitens der EU die Richtlinie 2014/59/EU (Bank Recovery and Resolution Directive, „BRRD“) entwickelt. Die BRRD hat das Ziel die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten neu zu gestalten. In der Richtlinie finden sich unter anderem Anforderungen an zu haltende Passiva, die einer neuen Kapitalquote entsprechen. Die Anforderung „MREL“ (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities) wird in dem Regulatory Technical Standard EBA/RTS/2015/05 spezifiziert. Die Endfassung wurde von der Europäischen Bankenaufsicht EBA am 03. Juli 2015 veröffentlicht.

MREL soll sicherstellen, dass Banken ein ausreichendes Maß an Eigenmitteln und wandelbarem Fremdkapital für den Abwicklungsfall vorhalten. Die Höhe des zu haltenden MREL ist vom jeweiligen Institut abhängig und wird individuell von der Abwicklungsbehörde festgesetzt. Zur Festsetzung der Höhe der MREL-Quote hat die Abwicklungsbehörde u.a. das Geschäftsmodell, Risikoprofil und die Abwickelbarkeit des Instituts zu berücksichtigen. Je nach Abwicklungsstrategie (SPE/MPE[2]) kann eine Institutsgruppe eine MREL-Quote für die gesamte Gruppe vorgeschrieben bekommen (SPE), oder jedes einzelne Institut einer Gruppe eine eigene, individuelle MREL-Quote (MPE).

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