Meldepflicht nach MiFIR

Bei meldepflichtigen Geschäften ist ab 2018 ein aktiver Legal Entity Identifier erforderlich


Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 26 der europäischen Finanzmarktverordnung (MiFIR) unterliegen, und Zweigniederlassungen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben ab dem 3. Januar 2018 sicherzustellen, dass ihre Kunden vor Ausübung der Transaktion über einen aktiven Legal Entity Identifier (LEI) verfügen, um diese in den Meldungen korrekt identifizieren zu können. Andernfalls kann das Institut die meldepflichtigen Geschäfte nicht ausführen. Die Kunden sind daher angehalten, einen LEI zu beantragen.

Der LEI ist eine weltweit gültige Kennungsnummer, die die an einer Transaktion beteiligten Unternehmen eindeutig identifiziert. Sein Einsatz wurde auf Beschluss der G-20-Staaten nach Ausbruch der Finanzkrise forciert und wird unter anderem für die Meldung von Derivategeschäften gemäß EMIR Artikel 9 bereits aktiv genutzt.

Die Vergabe von LEIs erfolgt durch sogenannte Local Operating Units (LOUs). Für die Vergabe eines LEI und die notwendige jährliche Erneuerung seiner Nutzung fallen Gebühren an, die den Geschäftsbedingungen des jeweiligen LOU zu entnehmen sind. Unternehmen, die einen LEI nutzen, müssen ihre Stammdaten jährlich aktualisieren und an das LOU übermitteln.

Weitere Information der BaFin dazu finden Sie hier.