Einbeziehung virtueller Währungen in die Geldwäscheprävention
Bestimmte Dienstleister unterliegen ab 10.01.2020 der Aufsicht der FMAAnbieter von Krypto-Assets unterliegen ab dem 10.01.2020 den Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Für die Anbieter derartiger Finanzdienstleistungen ist eine Registrierung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - für Österreich die Finanzmarktaufsicht (FMA) - erforderlich. Nicht registrierte Anbieter dürfen ab diesem Zeitpunkt ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten. Die neuen Regeln sind in der 5. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843 verankert, welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde.
Die vollständige Pressemitteilung der FMA finden Sie hier.