GDV Stellungnahme zum EbAV II-Umsetzungsgesetz

Der GDV hat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes Umsetzung der EBAV II - Richtlinie


Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland. Die deutsche Versicherungswirtschaft ist ein fester Bestandteil, sie übernimmt Verantwortung und organisiert die Durchführung von wesentlichen Teilen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Rentenempfänger in allen Durchführungswegen, insbesondere Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Die EbAV II-Richtlinie beinhaltet vor allem neue Regelungen zur Governance der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) und zu Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern. Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt diese Zielsetzungen.

Da die technische Umsetzung der Informationspflichten allerdings zu erheblichen Aufwendungen führen kann, ist es wichtig, dass die Vorgaben praktikabel umsetzbar für die EbAV ausgestaltet werden. Es ist notwendig, dass es im Gesetzestext klargestellt wird, ab wann die Informationspflichten für die Unternehmen zu erfüllen sind. Unternehmen sollten nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung mindestens 18 Monate Zeit für die techni-sche Umsetzung erhalten.

Für Pensionsfonds sollte es möglich sein, im Falle einer dauerhaften Unterdeckung bei nicht-versicherungsförmigen Zusagen eine Leistungskürzung bei Beibehaltung der nicht-versicherungsförmigen Durchführung vorzusehen.

Um einheitliche Wettbewerbsbedingungen mit anderen Anbietern zu schaffen, soll eine 100%ige Rückdeckung bei der Solvabilitätskapitalanforderung an die Versorgungsausgleichskasse risikomindernd berücksichtigt werden.

Zudem sollte die Umsetzung der EbAV II-Richtlinie dazu genutzt werden, den Marktzugang für Versicherer aus Drittstaaten, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, praktikabel auszugestalten. Die aktuelle Regelung geht über europäische und internationale Vorgaben hinaus und erschwert den Zugang zu Rückversicherungskapazitäten unnötig.