Anwendung der Starken Kundenauthentifizierung bei Lastschriften im Internet

Mitteilung der BaFin


Die BaFin weist darauf hin, dass bei Lastschriftzahlungen im Internet nur dann eine Starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderlich ist, wenn bei der Erteilung der Zustimmung zur Zahlung durch den Zahler (Lastschriftmandat), diese Erteilung unter direkter Einbindung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers erfolgt. Dies ist beim SEPA-Lastschriftmandat nur der Fall, wenn es sich um ein sogenanntes e-Mandat im Sinne des SEPA-Regelwerks handelt.

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