Technische Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen
Initiative
Offizieller Name
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/216 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2024 bis 30. März 2025 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
Art
Durchführungsverordnung
Level 2
Initiator
Bund (DE)
Vorgelegt
07.02.2025
Dok. -Kürzel
(EU) 2025/216
Kurzbeschreibung
Status
Stand
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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft
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Anzuwenden
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Anwendungsbereich
Verbundene Initiativen
Level 1
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II / Solvency II)
(Regelungsbestand, Stammversion, EU)
Level 2
–
Level 3 / Sonstige
–
Quelle: Bund (DE), (EU) 2025/216, 2025