EUGH-Entscheidung in Bezug auf den Schadensbegriff und den Ersatz eines immateriellen Schadens im Rahmen der DSGVO

Themenfeld:
Stichwörter:
Datenschutz
Initiative
Offizieller Name
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)-4. Oktober 2024(*)- „ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 Abs. 1 – Haftung und Recht auf Schadenersatz – Rechtswidrige Datenverarbeitung – Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten – Schadensbegriff – Ersatz eines immateriellen Schadens in Form einer Entschuldigung – Zulässigkeit – Effektivitätsgrundsatz – Beurteilung der Form und der Höhe des Schadenersatzes – Etwaige Berücksichtigung der Haltung und der Beweggründe des Verantwortlichen “
Art
Gerichtsurteil
Level 3 / Sonstige
Initiator
EU
Vorgelegt
Dok. -Kürzel
C‑507/23
Kurz­beschrei­bung
Status
Stand

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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
04.10.2024
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft

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Anwendungsbereich
Relevant für

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Verbundene Initiativen
Level 1
Datenschutz-Grundverordnung (GDPR / DSGVO) (Regelungsbestand, Stammversion, EU)
Level 2
Level 3 / Sonstige

Quelle: EU, C‑507/23, 2024