Belegenheitsort wesentlicher Kreditrisikopositionen

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Ergänzungsversion
Initiative
Offizieller Name
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2014 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist
Art
Delegierte Verordnung
Level 2
Initiator
EBA
Vorgelegt
02.09.2013
Dok. -Kürzel
1152/2014
Kurz­beschrei­bung
Status
Stand

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Aktuelle Fassung
Finale Fassung
04.06.2014
Nächster Schritt
Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft

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Anwendungsbereich
Relevant für

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Verbundene Initiativen
Level 1
CRD IV (Regelungsbestand, Stammversion, EU)
Level 2
Level 3 / Sonstige

Quelle: EBA, 1152/2014, 2014